Agrarforschung
Erarbeitung von gemeinsamen Beratungsunterlagen für den Landbau
R. Koller, ARAA - Schiltigheim (F)
1996 - 1999
Problemstellung
Die europäische Richtlinie 91/676/CEE vom 12. Dezember 1991 betreffend den ‘Schutz von Gewässern vor Verschmutzung mit Nitraten aus landwirtschaftlichen Quellen’ hat zum Ziel, die Gewässerverschmutzung, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen hervorgerufen oder herbeigeführt wird, zu vermindern und allen künftigen Verschmutzungen dieser Art vorzubeugen. In diesem Zusammenhang verlangt sie von den Mitgliedstaaten, zunächst auf ihrem Territorium 'sensible Gebiete' auszuweisen d.h. Gebiete, die belastete Wasservorkommen speisen und solche, die ohne Aktionsprogramme gefährdet wären - sowie einen oder mehrere Grundsätze der ‘guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft’ zu entwickeln. Anschließend sind Aktionsprogramme zu erstellen, die sich auf die ausgewiesenen sensiblen Gebiete erstrecken und alle vier Jahre zu überarbeiten sind.
Ziel
Das Vorhaben soll die Unterschiede hinsichtlich der aktuellen Gesetzgebung und den daraus resultierenden Beratungsinhalten in Baden-Württemberg bzw. im Elsaß bei der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie herausarbeiten, um gegenseitig Lücken oder Fortschritte erkennen zu können. Diese Erkenntnisse sollen Grundlage für mögliche spätere gemeinsam verbesserte Beratungsgrundlagen für den Landbau sein.
Methode
Es wurde ein ausführlicher Vergleich der in Baden-Württemberg und im Elsaß gültigen Verordnungen und Erlasse, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 91/676/CEE vom 12. Dezember 1991 stehen, sowie die daraus resultierenden konkreten Beratungsunterlagen angestellt. Der Vergleich betrifft also landbauliche Maßnahmen, freiwilliger oder verpflichtender Art, die in Baden-Württemberg bzw. im Elsaß gelten. Am Beispiel von zwei für die Region möglichen Fruchtfolgen (Raps/Winterweizen mit Phazelia-/Mais/Somme-rgerste und Körnermais-Monokultur mit Beregnung) wurden die Düngungsempfehlungen und Düngebilanzierungsmethoden beider Länder mit konkreten Beratungsunterlagen hinsichtlich dem Endergebnis der Beratung verglichen.
Ergebnis
Hinsichtlich der Abgrenzung der sensiblen Gebieten im Grundwasser lässt sich ein grundlegender Unterschied zwischen Deutschland und Frankreich feststellen: während in Deutschland das gesamte Territorium als 'sensibel' eingestuft wurde, hat man in Frankreich Gebiete abgegrenzt, innerhalb derer Aktionsprogramme umgesetzt werden.
Hinsichtlich der von der Richtlinie geforderten Ausbringungsverbotszeiträume für Düngemittel gibt es für beide Länder gemeinsame Punkte (Unterscheidung von Düngemitteltypen, gemeinsamer Kernzeitraum für Ausbringungsverbot u.a.), aber auch große Unterschiede (unterschiedliche Ausbringungsverbotszeiträume für Mineraldünger und Harnstoff, u.a.). Zur Ausbringung von Gülle gibt es hinsichtlich der Ausbringungszeiten überwiegend ähnliche Vorschriften(Ausbringungsverbot von Mitte November bis Mitte Januar), die sich jedoch in Bezug auf Winter- oder Sommerkulturen unterscheiden. In Frankreich wie in Deutschland gelten für die Düngerausbringung auf stark geneigten Flächen die Einflussgrößen Topographie und Niederschlag als Erfahrungswerte (ohne Entscheidungsschema oder Modell), um die Bedingungen zu bestimmen. In beiden Ländern wird angegeben, dass die Oberflächenabschwemmung auf einem Schlag demnach aus einer Faktorenkombination - wobei die Hangneigung nur einen davon darstellt - resultiert. Die geforderten Gesichtspunkte für die Düngerausbringung auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden unterscheiden sich in ihrer Präzision bei Hinweisen für Ausbringungsverbote. Bezüglich der Ausbringung von Düngemitteln in der Nähe von Gewässern gibt es unterschiedlich präzise Angaben zu Mindestabständen zum Ufer. Länderspezifische Regelungen zur Kapazität und Bauweise von Lagerstätten für Wirtschaftsdünger liegen vor und sind in Umsetzung. Regelungen betreffend die Gleichmäßigkeit oder die Art der Ausbringung von Mineral- und Wirtschaftsdüngern sind in Deutschland technisch detaillierter als in Frankreich.
Der Anbau von Zwischenfrüchten zur Nitratbindung wird sowohl in Deutschland als auch in Frankreich empfohlen, ohne dass eine
Verpflichtung besteht.
In baden-württembergischen Wasserschutzgebieten gibt es jedoch in gewissen Fällen diese Verpflichtung zur Begrünung des
Bodens. Die Erstellung von Düngungsplänen und Aufzeichnungspflichten im Sinne der EU-Nitratrichtlinie beschränkt sich im
Elsaß auf die Aufzeichnungspflichten auf das für den Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des Aktionsprogramms Nötige.
In Deutschland sind die Betriebe gehalten, darüber hinaus eine jährliche Stickstoffbilanz sowie alle drei Jahre Bilanzen für
Phosphor und Kali zu erstellen. Es handelt sich dabei um eine Hoftorbilanz unter Einbeziehung von Feldwirtschaft und Tierhaltung. Diese
Bilanzierungsform beruht allerdings nicht auf Vorgaben der Nitratrichtlinie.
Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei der Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich Vorsorgemaßnahmen gegen Abschwemmung und Auswaschung aus dem Wurzelraum bei Feldberegnung, Regelungen zur Ausbringung von Mineral- und Wirtschaftsdüngern, insbesondere den Mengen und der Begrenzung der jährlich ausgebrachten Wirtschaftsdüngermenge, sind im Abschlußbericht ausführlich beschrieben.
Die beim ‘Fruchtfolgevergleich’ berechneten Stick-stoffgaben für die erste Fruchtfolge weichen mit Ausnahme von Winterraps nur wenig voneinander ab. Die berechnete Düngung für beregneten Körnermais unterscheidet sich auf deutscher bzw. französischer Seite. Die Stickstoffbedarfsberechung für die verschiedenen Kulturen führt jedoch insgesamt trotz dem unterschiedlichen Aufbau der Verfahren zu ähnlichen Ergebnissen. So liegen die Bedarfszahlen in beiden Fruchtfolgen bei gleichen Ertragserwartungen sehr nahe beieinander. Bereits in der Bruttobilanzierung der Stickstoffdüngung über die Fruchtfolge, d.h. der Bilanz von überprüfbaren Daten wie der Stickstoffzufuhr durch Düngemittel und der Stickstoffabfuhr durch Ernteerzeugnisse, treten Bilanzunterschiede auf. Diese Unterschiede lassen sich jedoch durch die Bilanzierungsmethode erklären.
Literatur
Abschlußbericht 1999
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